Für nicht berufstätige Eltern und Familien mit einem Alleinverdiener werden die Kosten für die Kinderbetreuung nur als Sonderausgaben anerkannt, wenn das Kind zwischen drei und fünf Jahre alt ist. Vorher und nachher können die Kosten nur noch als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt werden. Etwas anderes gilt nur, wenn ein oder beide Elternteile krank sind. [mehr]
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