28.11.2024. Die Freiheitsentziehende Unterbringung (FU) in der Kinder- und Jugendhilfe mit Bezug auf § 1631b Absatz 1 BGB soll das Kindeswohl sicherstellen, wenn bei jungen Menschen eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung vorliegt und andere Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe die jungen Menschen nicht erreicht haben.Der Fokus der Arbeitsstelle im Themenschwerpunkt FU in der Kinder- und Jugendhilfe liegt auf der qualitativen Längsschnittstudie zu Entwicklungsverläufen und Wirkfaktoren in der FU. Veranstalter: Die Arbeitsstelle Kinder- und Jugendkriminalitätsprävention des Deutschen Jugendinstituts. Link: https://www.dji.de/ueber-uns/veranst...gendhilfe.html .
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