Hartz-IV-Empfänger haben Anspruch auf volle Übernahme der Heizkosten, sofern ihre Wohnung angemessen groß ist und sie nicht offensichtlich unwirtschaftlich heizen. Unter diesen Voraussetzungen muss die zuständige Behörde auch Nachforderungen des Energieversorgers sowie Mahngebühren für nicht fristgemäß beglichene Heizkostenrechnungen übernehmen, wie das Sozialgericht entschied. [mehr]