Empfänger von Arbeitslosengeld II (ALG II) dürfen Ein- und Auszahlbeträge auf dem Kontoauszug grundsätzlich nicht schwärzen. Sie können lediglich die Namen von Überweisungsempfängern unlesbar machen, sofern es sich um besondere Empfänger wie beispielsweise Parteien, Gewerkschaften oder Religionsgemeinschaften handelt, wie das Bundessozialgericht entschied. [mehr]
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